
SPD Grundsätze für nachhaltiges Bauen festschreiben
Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Fröndenberg beantragt: Grundsätze für nachhaltiges Bauen in der Stadt Fröndenberg festzuhalten, die bei der Ausweisung neuer Baugebiete sowie dem Neubau, der Sanierung und dem Ausbau von Straßen und Infrastruktur zu Grunde gelegt werden sollen. Die hier festgelegten Grundsätze sind mit den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort, den Ansprüchen an die konkrete Planung und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit abzuwägen und in Einklang zu bringen.
Begründung :
Die Priorisierung von Bauleitplänen ist dahingehend anzupassen, dass Bebauungspläne, die der Innenentwicklung und Nachverdichtung dienen, bevorzugt zu behandeln sind. Diese Bebauungspläne dienen nicht nur zur Begrenzung des Flächenverbrauchs, sondern auch zum Schutz unbesiedelter, klimawirksamer Freiräume. Die Standortsuche für neue Baugebiete soll sich an den Einzugsradien von ÖPNV und Nahversorger orientieren.
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes.
Von der Ausweisung reiner Wohngebiete wird weitestgehend Abstand genommen, um nach § 4 BauNVO beispielsweise die Ansiedlung von Kleingewerbe zu ermöglichen, das für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit bietet wohnortnah zu arbeiten (z. B. bei Selbstständigkeit). Gleiches gilt bezüglich der Versorgung mit Dienstleistungen.
In Teilen eines ausgewiesenen Gebietes soll die Festsetzung getroffen werden, bei der Errichtung von Gebäuden bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft Wärme-Kopplung umzusetzen. (§ 9 I Nr. 23 b BauGB) Sowie in Teilen des Gebietes durch eine Festsetzung verbindlich geregelt werden soll, dass für Gebäude und für sonstige zu bestimmende bauliche Anlagen technische Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes verbindlich geregelt werden (z. B. Photovoltaik auf Dächern, an Lärmschutzwänden, Böschungen, Zäunen u. ä., Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung).
Falls in den auszuweisenden Gebieten gegeben, ist eine verbindliche städtebauliche Vereinbarung mit den Grundstückskäufern zu schließen, vorhandene bzw. geplante Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung zu nutzen. Als gewerbliche Nutzung sind Anlagen zu Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Dorf-, Kern- und Mischgebieten sowie Gewerbe- und Industriegebieten als Nutzungsart allgemein zulässig. In allgemeinen Wohngebieten sollten solche Anlagen als „ausnahmsweise zulässig“ festgesetzt werden. Unzulässig sind solche Anlagen in reinen Wohngebieten. Auch deswegen sollte auf die Ausweisung von reinen Wohngebieten weitestgehend verzichtet werden. Darüber hinaus sollten in allen Gebieten nach §§ 2-11 BauNVO Anlagen zur Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien als Nebenanlagen zugelassen werden. Die Ausrichtung der Gebäudekörper kann hinsichtlich der solaren Wärmenutzung sowohl für Photovoltaik- bzw. Solarthermieanlagen auf der Dachfläche als auch hinsichtlich einer direkten Nutzung solarer Energie durch die Einstrahlung auf die Wand- / Fensterfläche sinnvoll sein. Eine Ausweisung zur Stellung der Gebäude soll daher nicht verfolgt werden
Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung oder Betonierung sollen auf Grundflächen wie Stellplätzen und Zufahrten aus Gründen des Bodenschutzes wie auch der Anreicherung des Grundwassers als unzulässig festgesetzt werden. Größere von der Öffentlichkeit zu nutzende Stellplatzflächen sollen mit wasserdurchlässiger Bepflasterung (Rasengittersteine, Schotterrasen, min. 30 % Fugenanteil oder Ähnliches) festgesetzt werden.
Schotter- bzw. Steingärten sind aufgrund der ungünstigen Auswirkungen auf Wasserhaushalt und Artenvielfalt auszuschließen. Durch die Anpflanzung und Verwendung heimischer Pflanzenarten wird die Vielfalt geschützt. Über die ökologische Bedeutung hinaus hat der Vorgarten im Übergang vom öffentlichen zum privaten Freiraum auch einen großen Einfluss auf das Erscheinungsbild und die Aufenthaltsqualität eines Baugebiets .
Bei der Ausweisung neuer Baugebiete sowie dem Ausbau von Straßen ist die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Stand der Technik zu verfolgen. Es soll eine Reduzierung des Niederschlagswasserabflusses und eine Reduzierung der Kosten für die Ver- und Entsorgung des Gebietes erreicht werden durch die dezentrale Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser. Zur Schonung von Trinkwasserreserven sollen Brauchwassersysteme eingeführt werden.
Viele der aufgeführten Grundsätze haben ohne Mehrkosten für die zukünftigen Bauherren einen positiven Effekt auf den Energieverbrauch der Gebäudenutzung. Damit bringen diese Aspekte nicht nur einen Gewinn für die Eigentümer, sondern tragen auch zum Klimaschutz bei. Andere Festsetzungen dienen dem Erhalt eines möglichst natürlichen Wasserkreislaufs oder der Artenvielfalt. Die Durchmischung mit verschiedenen Gebäudetypen kommt den verschiedenen Bedarfen nach Wohnraum, der durch die vielfältigen Familien- und Personenstrukturen sowie Einkommensverhältnissen benötigt wird, nach. Gleichzeitig werden so Personengruppen unterschiedlicher Lebensstile und -alters zusammengebracht, was einen Austausch und gegenseitige Unterstützung fördert. Der oder die Klimabeauftragte der Stadt Fröndenberg sollte allen Bauwilligen während der Planung mit Hilfen und Informationen zum Thema klimaschonenden Bauen und Hilfestellung bei der Fördermittelgewinnung zur Seite stehen. Die aufgeführten Grundsätze geben den ausführenden Planern eine Richtschnur, die ausreichend Gestaltungsspielraum lässt und an die tatsächliche Planungssituation anzupassen ist.
05. Februar 2021